Im Umgang mit der Polizei
Allgemeine Verhaltenstipps
„Das Maul halten“ sollte Deine oberste Direktive im Umgang mit der Staatsmacht sein. Du vermeidest es, Dich oder andere zu belasten. Das System ist geschult im Umgang mit Leuten wie Dir. Also: Denk nicht, Du bist schlauer als sie und wirst sie jetzt mal richtig verarschen.
Wer nichts sagt, kann nichts falsches sagen!
Bei Auskünften an die Polizei, ob als Beschuldigter oder Zeuge, bist Du grundsätzlich gehalten, nie mehr als Deine persönlichen Daten preiszugeben. Das sind:
- Vor- und Nachname
- Geburtstag und –ort
- Familienstand
- Beruf (allg. Bezeichnung wie Schüler, Student, Auszubildender, Angestellter etc.)
- Adresse
- Staatsangehörigkeit
Das ist alles! Mehr musst Du bei der Polizei in keinem Fall sagen, egal was sie dir sagen oder womit man Dir droht. Als Beschuldigter einer Straftat hast Du das Recht, die Aussage zu verweigern. Maul halten! Das gilt für Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht. Keine Aussage!!!
Als Zeuge einer Straftat musst Du nur bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht eine Aussage machen (näheres siehe Aussageverhalten). Wenn Du eine Vorladung erhältst, schau zuerst wer der Absender ist, denn:
Auf eine Vorladung von der Polizei musst Du nicht reagieren. Du bist nicht verpflichtet, dort aufzutauchen! Also: Begib Dich auch nicht in die Höhle des Löwen!!!
Auf eine Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht musst Du reagieren. Es besteht für Dich eine Erscheinenspflicht. Gehst Du nicht hin, ist es möglich, dass Dich dann die Polizei zum Termin chauffiert.
Bei allen Vorladungen ist es ratsam, rechtskundige Personen (Vertrauensanwalt etc. ...) aufzusuchen. Du gewinnst Sicherheit und kannst nichts falsch machen.
1. Identitätsfeststellung, Platzverweis, ED–Behandlung, Durchsuchung der Person, Beschlagnahme und Demoverhalten
Wenn Dir derlei widerfährt, hast Du – je nach Situation und Nerven – das Recht, nach folgendem zu fragen:
- Name und Dienstnummer des Polizisten
- Grund und Anlass der Maßnahme
- Rechtsgrundlage für die Maßnahme
Es kann sinnvoll sein, danach zu fragen. Nach jeder Polizeiaktion solltest Du sofort ein Gedächtnisprotokoll fertigen. Das sollte beinhalten, wann und wo welche konkrete Maßnahme gegen Dich vorgenommen wurde. Das Ereignis sollte dabei so genau geschildert werden, wie nur möglich. Gemeint ist das Tun der Polizei. Das was Du getan hast und Anlass für die Maßnahme war, natürlich nicht! Kommt das Ding in falsche Hände, hast Du Dich dann selbst belastet. Nichts unterschreiben!
Bei der Einleitung von rechtlichen Schritten deinerseits ist es mehr als hilfreich, einen Namen zu haben. Nimm immer Deinen Perso mit! Das kann Dir u.U. eine Durchsuchung und sogar eine Festnahme und sonstige Unannehmlichkeiten ersparen. Der Personalausweis ist zur Identitätsfeststellung immer ausreichend!
Im Allgemeinen gilt:
gegen jede Maßnahme (je nach Situation):
- nach dem Anlass der Maßnahme und nach Name und Dienstnummer fragen,
- bei Unfreundlichkeit u.U. (situationsabhängig) mit Dienstaufsichtsbeschwerde drohen,
- Widerspruch einlegen,
- diesen protokollieren lassen,
- bei Weigerung darauf bestehen und nach dem Einsatzleiter fragen,
- insbesondere bei Durchsuchungen nichts selber machen! Liegt die Vermutung nahe, dass die Aktion freiwillig geschehen ist, kann man nur schwerlich Schritte (Strafanzeige etc.) gegen die Beamten unternehmen.
- nichts unterschreiben! (das gilt auch für Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle!)
Spezielles:
Durchsuchung der Person/ KfZ/ mitgeführte Sachen
- danach fragen, wonach gesucht wird
- sie darf nur der Auffindung von konkreten Sachen dienen (z.B. dem Perso bei der Durchsuchung zur Identitätsfeststellung)
- Widerspruch einlegen
- Frauen nur durch Frauen
- keine aktive Mitwirkung (Kofferraum oder Taschen aufmachen) und verbalen Protest anmelden (sonst wird’s als freiwillig ausgelegt)
- es kann sinnvoll sein, das herzugeben, wonach die Beamten suchen, wenn man sonst noch ne Menge Kram mit sich rumschleppt Haben die Beamten, was sie suchen (z.B. Perso) dann dürfen sie nicht weiter durchsuchen!
- Ebenso nützlich ist es, Warndreieck und Sanikasten vorne im Auto zuhaben; bei einer Verkehrskontrolle gibt’s dann keine lästigen Blicke in den Kofferraum
Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprotokolle
- Widerspruch ankreuzen und das Protokoll von den Polizisten unterschreiben lassen
- nichts unterschreiben! Aber: unter den aufgeführten Gegenständen einen Strich machen, so das nichts hinzugefügt werden kann
Platzverweis
- ist unbedingt zu befolgen, sonst riskierst Du eine Festnahme (nur wenn Du in dem Gebiet wohnst, einen Arzt-, Behörden- oder Rechtsanwaltstermin etc. hast, kann Dir i.d.R. kein Platzverweis ausgesprochen werden, wenn Du das schriftlich nachweist. Ein Arztbesuch zu antifaschistischen Demonstrationszeiten ist daher unbedingt empfehlenswert!)
- auf schriftliche Anordnung vor Ort bestehen
- widersprechen und protokollieren lassen, eine Abschrift aushändigen lassen
ED – Behandlung
- keine aktive Mitwirkung (z.B. in die Kamera gucken), aber Zwang ist möglich (auch bei Veränderung Frisur, Barttracht, Schminke)
- unbedingt Widerspruch einlegen und protokollieren lassen
- bei Gegenwehr liegt u.U. der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte vor
- bei Alkoholkontrolle: keine aktive Beteiligung (Gehversuche, Fangfragen etc., auch muss nicht gepustet werden, aber dann geht’s auf jeden Fall zur Blutentnahme)
- ED – Behandlung bei Nichtbeschuldigten (Zeugen) kann i.d.R. nur mit Einwilligung vorgenommen werden! Deshalb immer fragen, was der Grund der Maßnahme ist;ob man einer Straftat beschuldigt wird!
Bei einer Vorladung zur ED – Behandlung unbedingt einen Rechtsanwalt aufsuchen!!! Nur so ist eine Verhinderung der Sache noch möglich!
- das gleiche gilt nach einer ED – Behandlung, um u.U. eine Vernichtung des angefertigten Materials durchsetzen zu können
- bei Untersuchungen haben Frauen das Recht, nur von einer Frau untersucht zu werden
Gewahrsam
- soweit Du nicht über Deine Rechte belehrt worden bist – nachfragen!
- nach dem Grund der Festnahme fragen!
- Du hast das Recht unverzüglich 2 Telefonate zu führen, um Angehörige, einen Rechtsanwalt oder einen anderen Beistand zu informieren – darauf solltest Du beharrlichst bestehen
- Kleingeld und Telefonnummern solltest Du auf Tasche haben (also wenn Du irgendwo hingehst, z.B. Demo, wo es absehbar ist, dass es Ärger geben könnte, nimm´s mit)
- keine Aussage!!!
- bei Verletzungen bzw. akuter Krankheit (z.B. Asthma und kein Spray dabei): Arzt verlangen, das ist Dein Recht!
- Bei Verletzungen, die auf die Polizei zurückzuführen sind, sobald wie möglich vom Arzt attestieren lassen
- Bestätigung über zerrissene Kleidung bei den Beamten einholen
- eine unverzügliche richterliche Entscheidung zur Rechtmäßigkeit ist durch die Beamten von Gesetzes wegen innerhalb von 24 Stunden herbeizuführen, spätestens um 24.00 Uhr des Tages nach Deiner Festnahme musst Du (ohne richterlichen Beschluss) rausgelassen werden (Ausnahme: Vorbeugegewahrsam, unter engen Voraussetzungen kannst Du 4 Tage drin bleiben)
Demoverhalten
- es besteht Waffen-, Vermummungs- und Uniformverbot
- das gilt auch für Schutzwaffen, die geeignet sind, Angriffe von Staatsdiener abzuwehren oder zu mildern, z.B. Knieschoner etc.
- also: nimm nur den Perso, Kleingeld und die Nummer von Deiner Vertrauensperson und eventuell einem Rechtsanwalt mit (hat man aber eigentlich im Kopf!)
- zuhause sollte alles bleiben, was nach einem Schlagwerkzeug aussieht, ebenso Adress- und Telefonbücher
- ein Verstoß gegen das Waffen-, Vermummungs- und Uniformverbot ist eine Straftat nach dem Versammlungsgesetz
- gehe möglichst nicht allein zur Demo
- sprich über das Verhalten gegenüber der Polizei; das gibt Dir Sicherheit und vermittelt den anderen Wissen
Hausdurchsuchung
Eine Hausdurchsuchung (§§ 102 ff. StPO) soll der Festnahme von verdächtigen Personen und/ oder der Beschlagnahme von Beweismitteln (§§ 94 ff. StPO) dienen. Bei der Durchsuchung handelt es sich um einen schweren Grundrechtseingriff (Art. 13 Grundgesetz:
„Unverletzlichkeit der Wohnung“). Nach dem Gesetz darf ein solcher Eingriff nur durch den Richter und nur ausnahmsweise - wenn nämlich „Gefahr im Verzug“ vorliegt - auch durch Staatsanwaltschaft oder Polizei angeordnet werden. In der Praxis ist die Ausnahme zur Regel geworden, da die meisten Durchsuchungen mit „Gefahr im Verzug“ begründet werden.
Ein richterlicher „Durchsuchungsbefehl“ muss über die vermutete Straftat, das Ziel der Maßnahme (wer soll ergriffen werden bzw. welche konkreten Beweismittel sollen gefunden werden?) und das Ausmaß der Durchsuchung (z.B. genaue Bezeichnung der Nebenräume, Fahrzeuge usw., die durchsucht werden sollen) Auskunft geben.
Ein Durchsuchungsbefehl zur Aufklärung eines Fahrraddiebstahls, müsste hinsichtlich der konkreten Beweismittel richtigerweise klarstellen, dass ein Fahrrad der Marke XY (und in Frage kommendes Aufbruchswerkzeug) gesucht wird. Wenn dieses gefunden wurde, ist die Durchsuchung augenblicklich zu beenden. Da die Polizei aber Gegenstände - die zwar in keiner Beziehung zur Untersuchung stehen, aber ganz offensichtlich auf die Verübung weiterer Straftaten hindeuten (die Beamten stolpern z.B. über Sachen, die wahrscheinlich Diebesgut sind) - vorläufig beschlagnahmen darf, sucht sie oft gezielt nach „Zufallsfunden“. In der Praxis werden also, wenn z.B. nach einem Fahrrad gesucht wird, u.a. auch die Gerätenummern von teuren Elektrogeräten mit der Fahndungsliste abgeglichen. Hiergegen solltest Du sofort Protest einlegen und später eine schriftliche Dienstaufsichtsbeschwerde stellen. (Denn wenn erst ein Abgleich notwendig ist, kann es sich auch nicht um offensichtliches Diebesgut handeln)
Welche Hinweise und Bemerkungen, die Du während einer Durchsuchung machst, Dich oder andere (auch indirekt) be- oder entlasten, ist in diesem Verfahrensstadium noch nicht zu sagen. Deshalb ist bei „Gesprächen“ mit den Beamten - da diese in einem Verfahren jedenfalls als Zeugen dafür, dass Du bestimmte Dinge geäußert hast, in Frage kommen - äußerste Vorsicht geboten! Von der Durchsuchung ist das Betretungsrecht zu unterscheiden. Wenn die Polizei von Ämtern (z.B. Kreiswehrersatzamt) oder einem Gericht (weil Du z.B. einer Zeugenladung nicht nachgekommen bist) ersucht wird, Dich zuzuführen, dann darf sie die Wohnung lediglich zum Zwecke Deiner „Ergreifung“ betreten. Keinesfalls dürfen die Beamten die Situation nutzen, um Deine Wohnung nach irgendwelchen Gegenständen zu durchsuchen. (Dasselbe gilt, wenn eine Hausdurchsuchung lediglich zum Zwecke der Ergreifung einer Person angeordnet wurde.) Während und nach dem Besuch Deiner Freunde und Helfer hast Du folgende Möglichkeiten:
- Verlange die Vorlage des richterlichen Durchsuchungsbefehls.
- Wenn ein Durchsuchungsbefehl nicht existiert (weil angeblich „Gefahr im Verzug“ vorliegt), dann haben Dir die Beamten jedenfalls nach Beendigung der Durchsuchung - sofern Du dies verlangst - den Grund der Aktion an Ort und Stelle schriftlich zu bestätigen (§ 107 StPO).
- Frage nach dem Einsatzleiter. Er ist verpflichtet, Dir Name, Dienstgrad und Dienststelle zu nennen sowie seinen Dienstausweis vorzuzeigen. Notiere Dir die Daten! Falls die Angaben verweigert werden, dann schreibe Dir zumindest die Autokennzeichen der ungebetenen Gäste auf.
- Du kannst einen Anwalt und Zeugen herbeirufen.
- Verlange, dass die Räume nacheinander (!!!) und jeweils nur in Deinem Beisein durchsucht werden. Wenn sich die Durchsuchung nur gegen Dich richtet, dann achte auch darauf, dass keine Räume durchsucht werden, die ausschließlich von Mitbewohnern genutzt werden.
- Du bist nicht zur Mitwirkung verpflichtet. (Die freiwillige Herausgabe von Sachen kann aber die Durchsuchung möglicherweise abkürzen. Wenn das gefunden wurde, was im Durchsuchungsbefehl angeführt wurde, ist die Durchsuchung augenblicklich zu beenden! Weitere „Funde“ wären in einem Strafverfahren dann unverwertbar.)
- Mache deutlich, dass nur der Staatsanwalt oder Richter Einblick in persönliche Unterlagen (als solche gelten auch Computer) nehmen darf. Der Durchsicht durch die Beamten widersprechen, denn wenn Du einwilligst (es sollte also nicht so aussehen können, als ob!), dürfen sie auch das. Um festzustellen, ob es sich um persönliche Unterlagen handelt, dürfen die Polizisten allerdings Papiere überfliegen. Sind sie der Meinung, es handelt sich um persönliche Unterlagen, die der Beschlagnahme unterliegen, so haben sie die Unterlagen in Deinem Beisein zu versiegeln. Bei der späteren Entsiegelung durch den Staatsanwalt darfst Du zugegen sein.
- Lass Dir beschlagnahmte Gegenstände quittieren. Wenn nichts mitgenommen wurde, solltest Du Dir auch das schriftlich bestätigen lassen. Du solltest nichtsunterschreiben.
- Falls etwas beschädigt wurde, dokumentiere dies.
2. Aussageverhalten
vorab: meist wird von „Aussageverweigerung“ gesprochen; dieser Begriff ist missverständlich, da man meinen könnte, es bestünde eine Pflicht zur Aussage, die verweigert wird – eine Pflicht zur Aussage besteht aber nur selten. Es sind zwei Situationen auseinander zu halten: einmal die Vernehmung als Beschuldigter und zum anderen die als Zeuge.
Beschuldigtenvernehmung
-Beschuldigte sind grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet. Sie müssen nur Angaben zur Person machen. Diese sind: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort, Beruf. Es reicht, wenn der Beruf allgemein (z.B. Lehrling, Schüler, Student) genannt wird. Nähere Angaben (z.B. Name oder Anschrift des Arbeitgebers) brauchen nicht gemacht werden.
- Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur bei der Staatsanwaltschaft oder dem Richter. Aber auch dort müssen nur Angaben zur Person getätigt werden. Man kann zudem darauf bestehen, dass noch vor der Vernehmung der Anwalt hinzugezogen wird.
Wer eine Beschuldigtenvorladung zur Polizei bekommt, sollte diese getrost ignorieren (aber möglichst einen Rechtsanwalt, der z.B. Akteneinsicht beantragen kann, aufsuchen). Es ist auch schon manchmal vorgekommen, dass Beamte dann zu Hause oder in der Schule aufgekreuzt sind. Um so was zu verhindern, ist es günstig, der Polizei (möglichst über einen Anwalt) die Angaben zur Person schriftlich zu übersenden und mitzuteilen, dass man keine Aussage macht.
-Es ist immer besser, keinerlei Aussagen zur Sache zu machen!
Dies führt auch nicht dazu (wie von den Beamten oft behauptet), dass man -falls man im Gewahrsam ist- länger drin bleibt. Das Gegenteil ist der Fall. Je dicker eine polizeiliche Akte (durch Vernehmungsprotokolle) wird, desto unwahrscheinlicher ist es auch, dass der Staatsanwalt die Sache als noch unwichtig oder nicht ermittelbar ansieht, und das Verfahren einfach einstellt. Sehr oft sind die Ermittler zwingend auf Hinweise von (dämlichen!) Informanten, die gegen sich selbst oder gegen Kameraden aussagen, angewiesen. Andererseits ist ein Drängen nach Aussagen nicht zu erwarten, wenn der Fall schon anhand anderer Beweise geklärt ist. Wer wirklich was mitteilen will, kann dies (nach Vorbereitung mit dem Anwalt) auch noch vor Gericht tun. Versprechungen der Polizei sind lachhaft, da sie als „Hilfsorgan der Staatsanwaltschaft“ den allergeringsten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben. (Sollte Dein Anwalt dir tatsächlich dazu raten, etwas zuzugeben, ist es generell besser, dies erst vor Gericht zu tun, da damit die nicht zu unterschätzende Eitelkeit der Richter – die glauben, Dich doch noch gebessert zu haben - befriedigt wird.)
- Wer die Aussage verweigert, muss dies komplett tun. Aus dem Umstand, dass die Aussage verweigert wurde, können und dürfen nur dann negative Schlüsse gezogen werden, wenn sich die Verweigerung lediglich auf einzelne (unangenehme) Fragen bezieht.
- Aussagen können oft verfänglich sein. Abschreckendes reales Beispiel: Es gibt zu einer Tat, die nur einer begangen haben kann, zwei Verdächtige. Wenn nur einer ein Alibi hat und dieses auch mitteilt, hat er damit den anderen unweigerlich ans Messer geliefert! (Wenn dagegen unklar bleibt, wer von beiden es war, müssen beide laufen gelassen werden.)
- Der Beschuldigte, der sich unbedingt bei der Polizei ausquatschen will, darf –solange er damit nicht andere Personen wahrheitswidrig konkret belastet- zu seinen Gunsten lügen.
Niemand sollte sich aber darauf verlassen, ein überzeugender Schauspieler zu sein. Die Vernehmungen werden i.d.R. durch professionelle Vernehmer der Kripo, deren Beruf es nun mal ist, Leute auseinander zu pflücken, durchgeführt. Und Vorsicht: wer im Beisein der Staatsdiener auf dem Weg ins Vernehmungszimmer) irgendwelche Sachen erzählt, macht noch keine Aussage, aber der (sich kumpelhaft gebende) Beamte kann als Zeuge der Äußerungen vernommen werden. Beispiel: Ein Kamerad, der zu einer Demo fuhr, wurde auf dem Weg dorthin von der Polizei kontrolliert und gefragt, ob er zur Demo will. Er sagte einzig das Wort „Ja“. Da er ein gefährliches Werkzeug (so was kann fast alles sein) dabei hatte, bekam er eine Strafanzeige wegen eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz, weil gefährliche Gegenstände auf Demos verboten sind. Obwohl er nunmehr die Aussage verweigerte, wurde er verurteilt, denn der Beamte konnte deshalb, weil das Wort „Ja“ gefallen war, bezeugen, dass der Kamerad mit dem gefährlichen Werkzeug nicht zur Arbeit oder ähnlichem, sondern zu einer Demo wollte.
Zeugenvernehmung:
- Wer als Zeuge bei der Polizei erscheint, wird nur über ein eventuelles Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht belehrt, was den falschen Schluss nahe legt, er wäre ansonsten zur Aussage verpflichtet.
- Aber auch Zeugen müssen nicht bei der Polizei erscheinen oder dort aussagen!
- Nur bei der Staatsanwaltschaft und vor dem Gericht besteht die Pflicht zum Erscheinen. Anders als Beschuldigte müssen Zeugen auch Angaben zur Sache machen. Allerdings nur dann, wenn sie sich nicht auf Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte berufen können.
-Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben zum Beispiel Verwandte (auch Verlobte!), Rechtsanwälte, Ärzte, Journalisten, Pfarrer und Abgeordnete.
Auskunftsverweigerungsberechtigt sind die Personen, die mit ihrer Aussage sich selbst oder Angehörige belasten würden.
- Immer dann, wenn man deshalb als Zeuge vorgeladen wurde, weil man selbst jemanden angezeigt hat, kann es sinnvoll sein, eine Aussage zu machen. Aber Vorsicht: Wer z.B. einen Polizisten angezeigt hat, kann damit rechnen, dass dieser mit einer Gegenanzeige (z.B. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) kontert. Dann wird man zwar als Zeuge geladen, aber als Beschuldigter angesehen. Selbst wenn keine Gegenanzeige vorliegt, ist es beliebt, politisch engagierte Leute bei einer Zeugenvernehmung z.B. durch geschickt eingebaute weiterführende Fragen zur Person und zum persönlichen Umfeld, die mit dem eigentlichen Fall nichts mehr zu tun haben, zu durchleuchten.
Im Zweifel ist es besser, einen Anwalt zu konsultieren oder nachzufragen, ob man die Aussage schriftlich machen kann.
Wer mit dem Verhalten der Staatsdiener, weil diese verbotene Methoden (z.B. Drohungen, Täuschungen, Versprechen von Vorteilen) anwenden oder einfach nur unhöflich sind, nicht einverstanden ist, sollte eine Dienstaufsichtsbeschwerde machen.
Es hat sich übrigens eingebürgert, dass Leute, die z.B. bei einer Demo festgenommen wurden, mit der Begründung, sie seien noch zu verhören, mehrere Stunden festgehalten werden. Da der Wille der Polizei, jemanden verhören zu wollen, aber kein gesetzlicher Gewahrsamsgrund ist, sollten sich Betroffene überlegen, ob sie eine Strafanzeige gegen die Polizei wegen Freiheitsberaubung stellen.
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Die Vervielfältigung & Verteilung dieser Verhaltenshinweise
ist ausdrücklich erwünscht!!